Donnerstag, 24. April 2014

Der internationale Gerichtshof zum Bau der Absperranlage


 
Oft und gerne wird von Israelkritikern auf das Urteil zum Bau der Absperranlage des Internationalen Strafgerichtshofes von Den Haag verwiesen. Ich habe mir die Mühe gemacht das Urteil durchzulesen. Es handelt sich aber garnicht um ein Urteil. Das Gericht wurde von der UN Generalversammlung gebeten ein Gutachten zu erstellen, nicht mal eine Empfehlung, die die Generalversammlung dann an den Sicherheitsrat weiterleiten könnte.
Erstmal geht es in dem Gutachten um die Zuständigkeit des Gerichts. Diese wird mit der Übernahme der Mandatsträgerschaft vom Völkerbund durch die UN begründet und in der Verabschiedung der Resolution 181, des Teilungsvorschlages von 1947. An anderer Stelle argumentiert das Gericht daß mit der Annahme jener Resolution das Mandat beendet wurde. Diese Resolution wurde jedoch von den Arabern abgelehnt und daher nie implementiert. Wenn nun das Mandat als beendet angesehen wird stellt sich die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts, denn auf einen nicht ausgeführten Vorschlag kann man sich nicht stützen.
Danach legt das Gericht fest worüber es eigendlich richten soll:"... considers that it is not called upon to examine the legal consequences arising from the construction of those parts of the wall which are on the territory of Israel itself." Es geht also nur um die Teile der Absperranlage die jenseits der Grünen Linie gebaut wurden und nicht um die Absperranlage als solches. Die so entstehende Fläche macht etwa 8,5% oder 480 QKm aus.
Das Gericht erklärt daß es als Bezeichnung wall = Mauer und nicht fence = Zaun oder barrier = Barriere gewählt hat weil diese nicht genauer sind. Ich halte Barriere oder im Deutschen Absperranlage für korrekter da es sich nicht überall um eine Mauer handelt sondern es auch Abschnitte gibt die aus einem Zaun bestehen.
Nun stellt sich die Frage welchen Status das Gebiet jenseits der Grünen Linie hat.
In einer kurzen historischen Analyse ist von einem Palästina die Rede welches Teil des Ottomanischen Reiches war. Das Palästina der Neuzeit entstand aber erst als Briten und Franzosen das Territorium des ehemaligen Ottomanischen Reiches unter sich aufteilten und dabei auch Libanon, Syrien den Irak und Jordanien erschufen. So stellt sich die Frage ob sich die damaligen Bewohner als Palästinenser oder nicht einfach als Araber verstanden. Anstatt den Namen Palästina zu verwenden sollte hier korrekterweise West Bank verwendet werden, denn als Palästina wurde das gesamte Mandatsgebiet ( heute Israel, Gaza Streifen, Westjordanland und Jordanien) bezeichnet. An anderer Stelle wird gar der Ausdruck Occupied Palestinian Territory benutzt.
Man kommt dann auf den Unabhängigkeitskrieg, die zwischen Jordanien und Israel vereinbarte Grüne Linie und den 6-tage Krieg zu sprechen. Das Gericht erinnert an die Resolution 2625 derzufolge: “No territorial acquisition resulting from the threat or use of force shall be recognized as legal.”
Israel wies darauf hin daß dies auch auf die Okkupation des Westjordanlandes 1948 durch Jordanien zutrifft. Ob es sich um besetztes Jordanisches, oder um noch nicht verteiltes, umstrittenes Mandatsgebiet handelt wirkt sich auf die Gültigkeit der 4ten Genfer Konvention aus.
Laut Artikel 2 dieser Konvention bezieht sie sich auf "occupation of the territory of a High Contracting Party" was in diesem Fall anfechtbar wäre. Das Gericht verweist aber auf den ersten Absatz wo folgendes steht: "... the present Convention shall apply to all cases of declared war or of any other armed conflict which may arise between two or more of the High Contracting Parties ..."
Die Intention dieser Konvention ist es Spielregeln für den Umgang mit Zivilpersonen festzulegen die unter einer Besatzungsmacht leben und das ist gut so. Dabei hat man sich bemüht zwischen den Interessen beider Seiten abzuwägen.
Israel rechtfertigt den Bau der Absperranlage mit dem Recht auf Selbstverteidigung laut Artikel 51 der UN Charta. Das Gericht dazu: "...the Court notes, recognizes the existence of an inherent right of self-defence in the case of armed attack by one State against another State. However, Israel does not claim that the attacks against it are imputable to a foreign State. The Court also notes that Israel exercises control in the Occupied Palestinian Territory and that, as Israel itself states, the threat which it regards as justifying the construction of the wall originates within, and not outside, that territory."
In Artikel 51 wird das Recht auf Selbstverteidigung aber nicht auf den klassischen Fall eines Krieges zwischen zwei Staaten begrenzt. Ausserdem bezieht sich diese Aussage auf die Existenz der gesamten Absperranlage und darum geht es ja in diesem Gutachten nicht. Daß trifft auch für den kurz darauf folgenden Satz zu: "Israel cannot rely on a right of self-defence or on a state of necessity in order to preclude the wrongfulness of the construction of the wall."
Wenn es um die 4te Genfer Konvention geht spielt es also für das Gericht keine Rolle ob Staat oder nicht, wenn es um das Recht auf Selbstverteidigung geht, dann doch.
Israel hat unter anderem eine Konvention zum Zivilrecht unterzeichnet.
Es wird auf Artikel 12, Absatz 1 dieser Konvention hingewiesen die Bewegungsfreiheit garantieren soll. Einige Absätze vorher wird aber darauf hingewiesen daß es fraglich ist ob diese Konvention auch für das Westjordanland gelten kann.
Unter anderem wird daß Vorhandensein der Absperranlage mit der Behauptung eines erschwerten Zugangs zu Wasser in Verbindung gebracht. Dies wäre aber nur relevant wenn auf dem Gebiet zwischen Grüner Linie und Absperranlage Brunnenbohrungen existieren würden zu denen Palästinenser keinen Zugang haben. Dazu ist zu sagen daß die Palästinenser Heute schon mehr Wasser bekommen als im Endstadium der Osloer Verträge vorgesehen war. Siehe dazu meinen Beitrag zum Thema Wasserverteilung.
Auch der freie Zugang zu den Heiligen Stätten wird angesprochen, doch wieder stellt sich die Frage nach der Relevanz. Es bestehen wohl Zugangsbeschränkungen für Palästinenser zum Tempelberg die mit dem Erhalt von Ruhe und Ordnung begründet werden, doch hat auch dies nichts mit der Absperranlage zu tun.
Ganz ohne Kritik an Israel kann es bei diesem Thema nicht zugehen. Es hat dem Gericht versichert daß der Bau der Absperranlage nicht als Annektion verstanden werden soll und nur eine temporäre Maßnahme darstellt. Mit ihrem Bau wurde 2002 begonnen. Es ist schwer nachvollziehbar daß man soviel Zeit in eine, von vorneherein temporäre Maßnahme, zu investieren bereit ist.
Nun zu den beiden, meiner Meinung nach, doch relevanten Elementen.
Das ist zum einen der Verweis auf das in der Charta der Vereinten Nationen verankerte Recht der Völker auf Selbstbestimmung. Hier stellt sich die Frage wer oder wie festgelegt werden soll wer ein Volk ist. Sind Palästinensische Beduinen Palästinensischen Fellachen ähnlicher als Jordanischen Beduinen? Müßte Belgien dann nicht zerfallen, was macht man dann mit der Provinz Quebec und den Russen in der Ukraine? Ich finde es ausreichend wenn man in den Palästinensern eine Schicksalsgemeinschaft sieht deren Interessen man nicht ignorieren kann wenn man gerecht sein will.
Absatz 6 des Artikels 49 der 4ten Genfer Konvention ist relevant, denn er bezieht sich auf den Transfer eigener Bevölkerung in besetztes Gebiet. In dem Absatz werden die Worte "deport or transfer" benutzt. Dies ist hier aber nicht der Fall, da all jene Israelis die kommen es freiwillig tun. Und dies ist der Kern des Problems: laut Resolution 242 soll der Grenzverlauf durch Verhandlungen festgelegt werden. Dies passiert aber nicht mit dem ehemaligen Kriegsgegner Jordanien, sondern mit einer sich bildenden Vertretung der Palästinenser. Von 1967 bis 1993, der Unterzeichnung der Osloer Verträge, gab es keinen Verhandlungspartner. Es ist unrealistisch zu erwarten daß die eine Seite 26 Jahre und länger regungslos wartet bis die andere Seite verhandlungsbereit ist. In der Zwischenzeit haben sich in der Nähe der beiden Ballungsräume Tel Aviv und Jerusalem Jüdische Ortschaften und Stadtteile von Jerusalem gebildet. In Jerusalem ging es darum eine Jüdische Dominanz in der Stadt wiederherzustellen, eine erneute Teilung der Stadt zu verunmöglichen und sie nach Osten hin abzusichern - was vorher nicht der Fall war. Nun wird die Absperranlage so angelegt daß sie möglichst viele dieser zwischenzeitlich entstandenen Ortschaften und Stadtteile umschließen soll. Man kann den konkreten Verlauf der Absperranlage durchaus kritisieren, wenn sie Palästinensische Bauern von ihren Feldern trennt und es mit dem Internationalen Recht nicht so genau nimmt, man darf dabei aber die Vorgeschichte und die Realitäten nicht vergessen.
 

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